Bin ich Betreiber oder Anbieter im Sinne der KI-Verordnung? Wer ein fertiges KI-System unter eigener Verantwortung nur einsetzt, ist Betreiber und trägt wenige Pflichten. Wer es unter eigenem Namen weitergibt oder wesentlich umbaut, wird zum Anbieter und übernimmt den vollen Pflichtenkatalog. Diese eine Unterscheidung entscheidet, wie viel der EU AI Act von Ihnen verlangt.
Stand: 2026-09-08
Die Frage klingt nach Formalie, ist aber die teuerste Weiche im ganzen Gesetz. Die meisten Betriebe im Mittelstand kaufen KI ein oder betreiben ein offenes Modell im Haus, und in beiden Fällen sind sie Betreiber mit einer überschaubaren Pflichtenliste. Wer die Rolle aber unbemerkt wechselt, steht plötzlich in der Pflicht des Anbieters, mit technischer Dokumentation, Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung. Der Wechsel passiert nicht durch eine Anmeldung, sondern durch eine Handlung, und genau deshalb übersehen ihn viele.
Die zwei Rollen im Gesetzestext
Die Definitionen stehen in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2024/1689, dem AI Act. Anbieter ist nach Artikel 3 Nummer 3, wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt, um es unter eigenem Namen oder eigener Marke in den Verkehr zu bringen oder in Betrieb zu nehmen. Betreiber ist nach Artikel 3 Nummer 4, wer ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet, sofern das nicht rein privat geschieht.
Der Unterschied liegt in der Blickrichtung. Der Anbieter steht am Anfang der Kette und bringt das System auf den Markt. Der Betreiber steht am Ende und nutzt es für seinen Zweck. Ein Softwarehaus, das ein Bewerbungs-Tool baut und verkauft, ist Anbieter. Die Personalabteilung, die es einsetzt, ist Betreiber. Das gilt auch dann, wenn beide zum selben Konzern gehören, denn die Rolle hängt an der Handlung, nicht am Firmenschild.
Der Normalfall im Mittelstand: Sie sind Betreiber
Für die große Mehrheit der KMU endet die Rollenfrage hier. Wer Microsoft Copilot, einen zugekauften Chatbot oder ein Open-Weight-Modell wie Llama oder Qwen auf dem eigenen Server betreibt, ist Betreiber. Auch ein selbst gehostetes Modell macht Sie nicht zum Anbieter, solange Sie es so verwenden, wie es gedacht ist. Der Betriebsort spielt für die Rolle keine Rolle: lokale KI auf dem eigenen Rechner und ein Cloud-Dienst werden gleich behandelt.
Wichtig ist die zweite Weiche: Betreiberpflichten im vollen Umfang treffen nur, wer ein Hochrisiko-System nach Anhang III betreibt. Das sind eng umrissene Anwendungen, etwa in der Personalauswahl, der Kreditvergabe oder der kritischen Infrastruktur. Ein Modell, das interne Dokumente durchsucht oder E-Mails entwirft, fällt in aller Regel nicht darunter. Für diese Systeme bleibt von den Betreiberpflichten fast nichts übrig, außer der Transparenzpflicht, zu der wir gleich kommen.
Wann aus dem Betreiber ein Anbieter wird
Hier liegt die Falle. Artikel 25 Absatz 1 nennt drei Fälle, in denen ein Betreiber oder ein anderer Dritter als Anbieter gilt und den vollen Pflichtenkatalog übernimmt:
- Sie setzen Ihren Namen oder Ihre Marke auf ein Hochrisiko-System, das bereits auf dem Markt ist. Aus Weiterverkauf unter eigenem Etikett wird Anbieterschaft.
- Sie nehmen eine wesentliche Änderung an einem Hochrisiko-System vor, und es bleibt hochriskant.
- Sie ändern den Zweck eines Systems so, dass es dadurch erst zum Hochrisiko-System wird, auch wenn es das vorher nicht war.
Alle drei Fälle setzen einen Bezug zu Hochrisiko voraus. Wer ein harmloses System betreibt und daran herumschraubt, wird dadurch nicht zum Anbieter. Erst wenn das System in Anhang III fällt oder durch die Änderung dorthin rutscht, greift Artikel 25. Das ist die wichtigste Entwarnung für den Alltag, und zugleich der Punkt, an dem man genau hinsehen muss.
Was eine wesentliche Änderung ist
Der Begriff ist in Artikel 3 definiert. Gemeint ist eine Änderung nach dem Inverkehrbringen, die der ursprüngliche Anbieter nicht vorgesehen hatte und die entweder die Konformität des Systems berührt oder seinen Zweck verschiebt. Ein Update, das der Hersteller eingeplant hat, ist keine wesentliche Änderung. Ein Umbau, den Sie auf eigene Faust vornehmen, kann eine sein.
In der Praxis diskutieren Kanzleien vor allem drei Grenzfälle bei lokal betriebenen Modellen: das Feinjustieren auf eigene Daten, den Umbau einer Retrieval-Pipeline und das Training auf einem fachspezifischen Datensatz. Ob das als wesentliche Änderung zählt, hängt gemäß unserem Verständnis davon ab, ob das System hochriskant ist und ob die Anpassung seine Konformität oder seinen Zweck berührt. Ein Sprachmodell für die interne Suche fein zu justieren, ist für sich genommen kein Rollenwechsel. Dasselbe Modell so umzubauen, dass es Kreditentscheidungen vorbereitet, kann sehr wohl einer sein. Die Faustregel: nicht die Technik entscheidet, sondern was das veränderte System am Ende tut.
Welche Pflichten an welcher Rolle hängen
Für Hochrisiko-Systeme teilt der AI Act die Arbeit sauber auf. Der Anbieter trägt die Pflichten aus dem Entwurf, der Betreiber die aus dem Betrieb.
Der Anbieter muss nach Artikel 16 unter anderem ein Risiko- und Qualitätsmanagement führen, die technische Dokumentation erstellen, eine Konformitätsbewertung durchlaufen, die CE-Kennzeichnung anbringen, das System registrieren und eine Betriebsanleitung mitliefern. Das ist der aufwändige Teil, und er entsteht am Reißbrett, lange vor dem ersten Einsatz.
Der Betreiber hat nach Artikel 26 einen deutlich kürzeren Katalog: das System gemäß der Anleitung verwenden, eine fachkundige menschliche Aufsicht sicherstellen, den Betrieb überwachen, die Eingabedaten im Rahmen seiner Kontrolle steuern, die automatisch erzeugten Protokolle mindestens sechs Monate aufbewahren und den Anbieter oder die Behörde über Risiken und Vorfälle unterrichten. Wird das System am Arbeitsplatz genutzt, muss der Betreiber die Beschäftigten und ihre Vertretung vorab informieren. Eine generelle Ausnahme für KMU sieht Artikel 26 nicht vor, wohl aber begleitende Erleichterungen an anderer Stelle der Verordnung.
Wer durch Artikel 25 zum Anbieter wird, übernimmt den langen Katalog vollständig. Das ist der Grund, warum der Rollenwechsel so teuer ist: Er verschiebt die Last vom kurzen Betreiber-Teil auf den vollen Anbieter-Teil.
Die Pflicht, die für alle gilt
Ein Missverständnis hält sich hartnäckig: dass die KI-Verordnung nur Hochrisiko-Betriebe betrifft. Das stimmt für die Betreiber- und Anbieterpflichten oben, aber nicht für Artikel 50. Die Transparenzpflicht gilt seit dem 2. August 2026 und hängt weder an der Hochrisiko-Einstufung noch daran, ob Sie Betreiber oder Anbieter sind.
Wer einen Chatbot betreibt, muss offenlegen, dass Nutzer mit einer Maschine sprechen. Wer KI-generierte Bilder oder Texte von öffentlichem Interesse veröffentlicht, muss sie als solche kennzeichnen. Anbieter generativer Systeme müssen ihre Ausgaben maschinenlesbar markieren. Diese Pflichten treffen praktisch jeden Betrieb, der KI nach außen einsetzt, und sie sind der häufigste Berührungspunkt mit dem Gesetz. Die Details stehen in unserem Beitrag zur Kennzeichnungspflicht für Chatbots und KI-Inhalte.
Lokale KI und die Rollenfrage
Ob Sie ein Modell in der Cloud oder auf dem eigenen Server betreiben, ändert an Betreiber oder Anbieter nichts. Was sich ändert, ist Ihre Fähigkeit, die Rolle zu belegen. Bei einem selbst betriebenen System wissen Sie, welches Modell läuft, welche Daten hineingehen und was Sie daran verändert haben. Das ist genau die Nachweisbarkeit, die Artikel 26 verlangt, und der Kern von Datensouveränität.
Der Preis dafür ist Aufmerksamkeit an der richtigen Stelle. Wer ein lokales Modell so weit umbaut, dass es in einen Hochrisiko-Zweck kippt, wird zum Anbieter und muss das auch tragen. Die gute Nachricht: Weil Sie den Aufbau selbst in der Hand haben, sehen Sie den Rollenwechsel kommen. Bei einer zugekauften Blackbox merken Sie oft erst im Streitfall, dass eine Zusatzfunktion das System verschoben hat.
Konkrete Schritte
Für die Rollenklärung reichen vier Fragen je System. Erstens: Nutze ich es so, wie der Hersteller es vorgesehen hat, oder habe ich es umgebaut? Zweitens: Fällt der Zweck unter Anhang III, also in einen Hochrisiko-Bereich? Drittens: Gebe ich das System unter meinem Namen weiter? Viertens: Betreibe ich einen Chatbot oder veröffentliche ich KI-Inhalte, sodass Artikel 50 greift? Wer die ersten drei mit Nein und die vierte ehrlich beantwortet, ist Betreiber mit sehr wenig zu tun.
Diese Darstellung ist unser Verständnis der aktuellen Rechtslage und ersetzt keine Prüfung Ihres konkreten Falls. Wenn Sie wissen wollen, in welcher Rolle Ihre Systeme stehen und wie ein prüffester, lokaler Aufbau die Rollenfrage vereinfacht, sprechen Sie mit uns über ein Pilotprojekt.
Häufige Fragen
Bin ich Betreiber oder Anbieter im Sinne der KI-Verordnung?
Wer ein KI-System unter eigener Verantwortung einsetzt, ist Betreiber im Sinne von Artikel 3 Nummer 4. Anbieter ist nach Artikel 3 Nummer 3, wer ein System entwickelt oder entwickeln lässt und unter eigenem Namen in den Verkehr bringt. Der Mittelstand ist im Regelfall Betreiber.
Wann wird aus einem Betreiber ein Anbieter?
Nach Artikel 25 Absatz 1 in drei Fällen: wenn Sie Ihren Namen oder Ihre Marke auf ein Hochrisiko-System setzen, wenn Sie es wesentlich verändern und es hochriskant bleibt, oder wenn Sie den Zweck so ändern, dass ein System erst dadurch hochriskant wird.
Macht das Feinjustieren eines lokalen Modells mich zum Anbieter?
Nur wenn das System ohnehin ein Hochrisiko-System ist und die Anpassung als wesentliche Änderung zählt oder den Zweck kippt. Ein Sprachmodell für die interne Dokumentensuche fein zu justieren, macht Sie für sich genommen nicht zum Anbieter.
Welche Rolle trifft die Transparenzpflicht aus Artikel 50?
Beide. Artikel 50 gilt für Anbieter und Betreiber und hängt nicht an der Hochrisiko-Einstufung. Wer einen Chatbot betreibt oder KI-Inhalte veröffentlicht, muss das seit dem 2. August 2026 offenlegen, egal ob Betreiber oder Anbieter.