Befreit die KI-Verordnung Open-Source-Modelle von allen Pflichten? Nein. Die Ausnahmen in Artikel 2 Absatz 12 und Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1689 sind eng, sie gelten dem quelloffenen System oder dem Modell, nicht dem Unternehmen, das es einsetzt, und die wichtigsten Pflichten bleiben bestehen.
Stand: 2026-09-29
Der Satz fällt in fast jedem Erstgespräch: "Wir nutzen lokale Open-Source-Modelle, also betrifft uns die KI-Verordnung nicht." Er klingt vernünftig, denn die Verordnung nennt Open Source tatsächlich an mehreren Stellen und verspricht Erleichterungen. Nur greifen die Erleichterungen an einer anderen Stelle, als die meisten annehmen. Wer sich auf sie verlässt, ohne den genauen Wortlaut gelesen zu haben, kauft sich eine falsche Sicherheit ein.
Der Denkfehler, der teuer wird
Die KI-Verordnung unterscheidet konsequent zwischen dem Anbieter, der ein Modell oder System entwickelt und bereitstellt, und dem Betreiber, der es unter eigener Verantwortung einsetzt. Die Open-Source-Ausnahmen sind für den Anbieter geschrieben. Ein Unternehmen, das Llama, Qwen oder Mistral auf der eigenen Hardware laufen lässt, ist in aller Regel Betreiber, nicht Anbieter. Für diese Rolle sieht die Verordnung keine allgemeine Open-Source-Ausnahme vor.
Das ist die eigentliche Falle. Die Lizenz des Modells sagt nichts darüber, welche Pflichten Ihr Betrieb trägt. Ob ein Modell quelloffen, teilweise offen oder proprietär ist, entscheidet über die Pflichten seines Herstellers. Ihre eigenen Pflichten hängen daran, wozu Sie das Modell einsetzen und in welche Risikoklasse dieser Einsatz fällt. Diese beiden Fragen sind sauber zu trennen, sonst zieht man aus der Freiheit des Modells einen Schluss über die eigene Lage, den der Text nicht hergibt.
Was Artikel 2 Absatz 12 wirklich ausnimmt
Artikel 2 Absatz 12 nimmt KI-Systeme, die unter einer freien und quelloffenen Lizenz bereitgestellt werden, vom Anwendungsbereich der Verordnung aus. Der Halbsatz danach macht die Ausnahme eng. Sie gilt nicht, wenn das System als Hochrisiko-System nach Artikel 6 und Anhang III in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, nicht bei den verbotenen Praktiken nach Artikel 5, und nicht, wenn das System unter die Transparenzpflicht nach Artikel 50 fällt.
Damit bleibt wenig übrig. Was nach diesen drei Ausnahmen von der Ausnahme noch frei ist, sind KI-Systeme mit minimalem Risiko, also etwa ein Spamfilter oder eine Rechtschreibhilfe. Für solche Systeme sieht die Verordnung ohnehin keine echten Pflichten vor, quelloffen oder nicht. Juristen nennen diese Ausnahme deshalb weitgehend deklaratorisch: Sie stellt für Open Source ausdrücklich klar, was für minimal riskante Systeme allgemein gilt, sie befreit aber von keiner konkreten Pflicht, die sonst gegriffen hätte. Wer aus Artikel 2 Absatz 12 einen Freibrief für ein Bewerber-Screening oder eine Bonitätsbewertung ableitet, hat den entscheidenden Halbsatz überlesen: Genau diese Anwendungen sind Hochrisiko und ausdrücklich ausgenommen.
Was Artikel 53 Absatz 2 dem Modellanbieter erspart, und was nicht
Die zweite, praktisch wichtigere Ausnahme betrifft Allzweckmodelle, also die großen Sprachmodelle selbst. Nach Artikel 53 Absatz 1 muss ein Anbieter eines Allzweckmodells vier Dinge liefern: eine technische Dokumentation des Modells nach Buchstabe a, Informationen für nachgelagerte Anbieter nach Buchstabe b, eine Policy zur Einhaltung des EU-Urheberrechts nach Buchstabe c und eine hinreichend detaillierte Zusammenfassung der Trainingsinhalte nach Buchstabe d.
Artikel 53 Absatz 2 erlässt einem Anbieter, der sein Modell unter einer freien und quelloffenen Lizenz bereitstellt, die ersten beiden Pflichten, also die technische Dokumentation und die Informationen an nachgelagerte Anbieter. Die beiden anderen bleiben. Die Urheberrechts-Policy nach Buchstabe c und die öffentliche Zusammenfassung der Trainingsinhalte nach Buchstabe d gelten auch für ein quelloffenes Modell. Das ist der am häufigsten übersehene Teil: Ein offenes Modell muss weiterhin darlegen, womit es trainiert wurde und wie es das Urheberrecht wahrt.
Die Ausnahme hat außerdem Bedingungen. Die Lizenz muss Zugang, Nutzung, Veränderung und Weiterverbreitung erlauben, und die Parameter samt Gewichten, Architektur und Nutzungsinformationen müssen öffentlich verfügbar sein. Wird das Modell gegen Entgelt angeboten, entfällt die Ausnahme. Ein Modell mit Gewichten hinter einer Bezahlschranke ist im Sinne dieser Vorschrift nicht quelloffen, auch wenn die Lizenz das Wort "open" trägt. Und die wichtigste Grenze steht am Ende: Für Modelle mit systemischem Risiko nach Artikel 55, in der Praxis die Modelle an der Spitze mit einer Trainingsrechenleistung über 10^25 FLOPs, gilt die Ausnahme nicht. Sie tragen die vollen Pflichten unabhängig von der Lizenz. Ein verwandter Punkt betrifft Anbieter aus Drittländern: Nach Artikel 54 Absatz 6 müssen sie für ein quelloffenes Modell ohne systemisches Risiko keinen Bevollmächtigten in der EU benennen.
Der Punkt, den fast alle übersehen
Alles bisher Gesagte handelt vom Anbieter des Modells. Für einen deutschen Mittelständler ist die entscheidende Frage eine andere: Was gilt für mich, wenn ich ein offenes Modell einsetze? Die Antwort steht nicht in den Ausnahmevorschriften, sondern bei den Betreiberpflichten, und die kennen keine Open-Source-Ausnahme.
Seit dem 2. Februar 2025 verlangt Artikel 4 von jedem Betreiber Maßnahmen, um die KI-Kompetenz der Personen zu fördern, die mit dem System arbeiten. Seit dem 2. August 2026 gilt die Transparenzpflicht nach Artikel 50: Ein Chatbot muss sich als Maschine zu erkennen geben, KI-erzeugte Inhalte müssen als solche markiert sein. Setzen Sie ein Hochrisiko-System ein, kommen ab dem 2. Dezember 2027 die Pflichten aus Artikel 26 hinzu, deren Frist die Verordnung (EU) 2026/1744 vom Juli 2026 gesetzt hat. Keine dieser Pflichten fragt danach, unter welcher Lizenz das Modell steht. Wann Ihre eigene Rolle vom Betreiber zum Anbieter kippt, etwa durch eine wesentliche Veränderung des Modells, haben wir in Betreiber oder Anbieter beschrieben.
Was das für einen Betrieb mit lokalem Open-Source-Modell heißt
In der Praxis läuft es auf eine kurze Prüfung hinaus, die sich lohnt, bevor man sich auf die Lizenz beruft. Ordnen Sie zuerst den Einsatzzweck einer Risikoklasse zu, nicht das Modell. Ein lokales Modell für die interne Dokumentensuche ist minimales Risiko, dasselbe Modell zur Vorauswahl von Bewerbungen ist Hochrisiko nach Anhang III, und daran ändert die offene Lizenz nichts. Klären Sie dann die Transparenz: Spricht das System mit Kunden oder erzeugt es veröffentlichte Inhalte, greift Artikel 50. Sorgen Sie drittens für die KI-Kompetenz der Beteiligten, das ist die am leichtesten übersehene und am leichtesten erfüllbare Pflicht. Halten Sie schließlich Datenschutz und KI-Verordnung auseinander: Die Datenschutz-Grundverordnung gilt parallel und kennt gar keine Open-Source-Frage.
Der Vorteil eines quelloffenen Modells liegt an einer anderen Stelle, und er ist real. Wer die Gewichte selbst hält und das Modell auf eigener Hardware betreibt, hat die volle Kontrolle über die Daten, ist von keinem Anbietervertrag abhängig und kann die Herkunft des Modells nachweisen. Das ist ein handfester Beitrag zur Datensouveränität und erleichtert später jedes Audit. Nur ist das ein Vorteil beim Erfüllen der Pflichten, keine Befreiung von ihnen. Fördermittel wie die BAFA-Zuschüsse oder KfW-Kredite für Digitalisierung setzen ebenfalls am tatsächlichen Vorhaben an, nicht an der Lizenz des Modells.
Open Source ist ein Vorteil, kein Freibrief
Die kurze Fassung für die Geschäftsführung: Die KI-Verordnung belohnt Open Source, aber sie befreit Sie nicht. Artikel 2 Absatz 12 und Artikel 53 Absatz 2 entlasten den Hersteller des Modells in eng umrissenen Punkten, Urheberrecht und Trainingsdaten bleiben selbst dort Pflicht, und Modelle mit systemischem Risiko sind ganz ausgenommen. Für Ihr Unternehmen als Betreiber zählt nicht die Lizenz, sondern der Verwendungszweck. Diese Trennung sauber zu ziehen, spart die böse Überraschung bei der ersten Prüfung.
Welche Risikoklasse Ihr konkreter Einsatz trifft und welche Pflichten daraus folgen, lässt sich am besten am tatsächlichen Vorhaben klären. Genau das machen wir in einem Pilotprojekt, bevor ein Modell in den Regelbetrieb geht. Dieser Text ordnet die Rechtslage gemäß unserem Verständnis ein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Häufige Fragen
Befreit die KI-Verordnung Open-Source-Modelle von allen Pflichten?
Nein. Artikel 2 Absatz 12 nimmt quelloffene KI-Systeme nur aus, solange sie nicht verboten, hochriskant oder von der Transparenzpflicht erfasst sind. Artikel 53 Absatz 2 erspart dem Anbieter eines quelloffenen Allzweckmodells zwei Dokumentationspflichten, nicht mehr.
Muss ich als Anwender eines Open-Source-Modells trotzdem etwas tun?
Ja. Die Ausnahmen betreffen den Anbieter des Modells, nicht Sie als Betreiber. Wer ein Modell im Betrieb einsetzt, trägt die Betreiberpflichten aus Artikel 4 und Artikel 50 unabhängig von der Lizenz, bei einem Hochrisiko-System zusätzlich Artikel 26.
Was bleibt für einen Open-Source-Modellanbieter trotz der Ausnahme Pflicht?
Auch bei freier Lizenz bleiben nach Artikel 53 Absatz 1 die Urheberrechts-Policy nach Buchstabe c und die öffentliche Zusammenfassung der Trainingsinhalte nach Buchstabe d bestehen. Bei einem Modell mit systemischem Risiko nach Artikel 55 entfällt die Ausnahme ganz.
Ab wann galten diese Regeln?
Die Pflichten für Allzweckmodelle gelten seit dem 2. August 2025, durchsetzbar mit den Kommissionsbefugnissen seit dem 2. August 2026. Die Transparenzpflicht aus Artikel 50 gilt seit dem 2. August 2026, die Betreiberpflichten für Hochrisiko-Systeme ab dem 2. Dezember 2027.