KI-Buch für Kinder KI-Buch für Jugendliche KI-Buch für Familien Neue Reihe Kennen Sie schon unsere Buchreihe? KI für Kinder, Jugendliche und Erwachsene Bücher entdecken

Was am 2. August 2026 wirklich gilt, und was schon seit einem Jahr gilt

eu-ai-act compliance fristen

Morgen ist das Datum, das fast jeder im Kalender stehen hat. Und ein guter Teil dessen, was ihm zugeschrieben wird, hat entweder vor einem Jahr angefangen oder fängt später an.

Das ist keine Spitzfindigkeit. Wer den Beginn der Aufsicht auf August 2026 datiert, liegt zwölf Monate daneben. Und wer annimmt, morgen fielen die Hochrisiko-Pflichten über ihn her, bereitet sich auf etwas vor, das erst im Dezember 2027 kommt.

Der vollständige Fahrplan steht in Art. 113 der KI-Verordnung, in der Fassung, die der Omnibus ihm gegeben hat. Es ist ein kurzer, unübersichtlicher Artikel, und vermutlich zitiert ihn deshalb kaum jemand vollständig.

Der Fahrplan, Absatz für Absatz

Seit dem 2. Februar 2025 gelten die Kapitel I und II: Begriffe, Anwendungsbereich, die KI-Kompetenz aus Art. 4 und die verbotenen Praktiken aus Art. 5.

Seit dem 2. August 2025 gelten Kapitel III Abschnitt 4, Kapitel V, Kapitel VII, Kapitel XII und Art. 78, mit der einzigen Ausnahme des Art. 101. Übersetzt: die Pflichten für Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck, die Governance mit den nationalen Behörden und der Marktüberwachung, und das Sanktionsregime der Art. 99 und 100.

Seit dem 27. Juli 2026 die Art. 102 bis 110, ein Buchstabe, den der Omnibus neu angehängt hat.

Ab dem 2. August 2026 alles Übrige über die Grundregel des Unterabsatzes 2. Praktisch vor allem Kapitel IV, die Transparenzpflichten des Art. 50.

Ab dem 2. Dezember 2026 die beiden neuen Verbote des Art. 5, Buchstaben ba und bb, samt der Absätze 1a und 1b. Und die Frist aus Art. 111 Abs. 4, bis zu der Bestandssysteme den Art. 50 Abs. 2 erfüllen müssen.

Ab dem 2. Dezember 2027 der Kern der Hochrisiko-Pflichten für Systeme nach Anhang III.

Ab dem 2. August 2028 dasselbe für Anhang-I-Systeme, also KI in bereits regulierten Produkten.

Bis zum 2. August 2030 haben Hochrisiko-Bestandssysteme Zeit, die bestimmungsgemäß von Behörden verwendet werden.

Der Fehler, der in fast jedem Kalender steht

Der Omnibus hat lit. a des Art. 113 Abs. 3 neu gefasst, lit. c neu gefasst und ein lit. d angehängt. Lit. b hat er nicht angefasst.

Und lit. b ist genau der Buchstabe, der für Kapitel VII und Kapitel XII den 2. August 2025 festlegt. In Kapitel VII steht Art. 70 mit den zuständigen nationalen Behörden und der Marktüberwachung. In Kapitel XII stehen Art. 99 und 100, die Sanktionen.

Aufsicht und Bußgeldrahmen starten also nicht morgen. Sie laufen seit einem Jahr. Wenn Sie irgendwo lesen, am 2. August 2026 erhielten die Behörden ihre Befugnisse, lesen Sie eine falsche Angabe, und wir haben sie in Ratgebern, in Compliance-Kalendern und bis diese Woche auch auf eigenen Seiten gefunden, die inzwischen korrigiert sind.

Was morgen also tatsächlich passiert

Art. 50 kommt, und den sollte man nicht kleinreden, nur weil er nicht Hochrisiko heißt. Art. 50 erfasst sehr viel mehr Unternehmen als Anhang III, weil er von keiner Risikoklassifizierung abhängt. Drei Fälle:

  • Ein KI-System, das mit Menschen interagiert, etwa ein Chatbot im Kundendienst, muss erkennbar machen, dass man mit einer Maschine spricht, sofern es nicht ohnehin offensichtlich ist.
  • Von KI erzeugte oder veränderte Inhalte mit Außenwirkung, also Bild, Ton, Video oder Text, müssen als künstlich erzeugt gekennzeichnet werden. Deepfakes fallen voll darunter.
  • Systeme zur Emotionserkennung oder biometrischen Kategorisierung müssen die betroffenen Personen informieren.

Wenn Ihr Unternehmen einen Chatbot auf der Website hat, Bilder für Social Media erzeugt oder KI-gestützte Texte veröffentlicht, betrifft Sie morgen. Wenn Sie nichts davon haben, aber ein Bewerber-Screening betreiben, passiert morgen nichts und Ihr Datum ist der Dezember 2027.

Ein Detail, das leicht durchrutscht: Art. 111 Abs. 4 gibt bis zum 2. Dezember 2026 Zeit für Art. 50 Absatz 2, und nur für Systeme, die vor morgen in Verkehr gebracht wurden. Absatz 2 ist die maschinenlesbare Markierung und eine Anbieterpflicht. Die Betreiberpflichten aus den Absätzen 1, 3 und 4 gelten ab morgen ohne Übergang.

Deutschland ist vorbereitet, andere sind es nicht

Die Verordnung gilt unmittelbar, das nationale Sanktionsregime konkretisiert aber jeder Mitgliedstaat selbst. Hier steht Deutschland auffällig gut da.

Das KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungs-Gesetz ist seit dem 29. Juli 2026 in Kraft. Die Bundesnetzagentur ist zentrale Marktüberwachungsbehörde, soweit nicht eine Fachbehörde zuständig ist, im Finanzsektor die BaFin, im Medienbereich die Landesmedienanstalten. Sie ist zugleich zentrale Anlauf- und Beschwerdestelle.

In Spanien liegt die entsprechende Ley Orgánica noch im Parlament, Stand 1. August in der Änderungsphase. In Dänemark deckt das geltende Gesetz nur die Aufsicht über die verbotenen Praktiken ab, und der Entwurf, der den Rahmen erweitern sollte, ist nach der ersten Lesung im März verfallen.

Für ein Unternehmen mit Standorten in mehreren Mitgliedstaaten heißt das: Die Aufsichtsdichte ist vorerst sehr unterschiedlich, und ein einheitliches Niveau anzunehmen wäre falsch. Für ein rein deutsches Unternehmen heißt es, dass die verbreitete Beruhigung, die Behörden seien ja ohnehin noch im Aufbau, hier seit vorletzter Woche nicht mehr trägt.

Was diese Woche zu tun ist

  1. Jeden internen Kalender korrigieren, der Aufsicht oder Sanktionen auf August 2026 datiert. Richtig ist August 2025.
  2. Auflisten, was im Unternehmen mit Kunden spricht oder erzeugte Inhalte veröffentlicht. Genau das fällt morgen unter Art. 50.
  3. Gibt es Anhang-III-Systeme, den Dezember 2027 notieren und die Akte jetzt anlegen. Rückwirkend entsteht sie nicht.
  4. Art. 50 Abs. 2 nicht mit dem Rest des Artikels verwechseln. Das ist der teuerste Fehler in diesem Block.

Wer zuerst sortieren will, welche Systeme überhaupt im Haus sind und in welche Kategorie sie fallen, kommt über den Pflichtenüberblick für KMU schneller ans Ziel als über einen Kurs. Für den Teil, der an Art. 4 hängt, ist unsere Schulung nach Art. 4 KI-VO auf Nachweisbarkeit ausgelegt, und das ist es, was dieser Artikel in seiner heutigen Fassung verlangt.

Artikel teilen