Der Digital Omnibus schreibt Artikel 4 der KI-Verordnung vollständig neu. Es ist eine Abschwächung, und man sollte das aussprechen, bevor es jemand anders tut: Aus der Pflicht, KI-Kompetenz sicherzustellen, ist die Pflicht geworden, ihre Entwicklung zu unterstützen.
Wer Schulungen verkauft, hat hier eine naheliegende Versuchung, nämlich das nicht zu erwähnen. Das bringt nichts. Der Text steht im Amtsblatt, jeder prüft das in zwei Minuten, und wer es nachschlägt, nachdem er einen Beitrag gelesen hat, der es verschwiegen hat, kommt nicht wieder. Also der Reihe nach: erst die Änderung, dann das, was sie nicht anfasst, und darin liegt der eigentliche Punkt.
Was dastand und was jetzt dasteht
Die alte Fassung verpflichtete Anbieter und Betreiber, Maßnahmen zu ergreifen, um ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz sicherzustellen. Die neue verpflichtet sie, Maßnahmen zu ergreifen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz zu unterstützen.
Und sie fügt einen Satz an, den es vorher nicht gab: Die Verpflichtung verpflichtet Anbieter oder Betreiber nicht, für irgendeine Person ein bestimmtes Niveau an KI-Kompetenz zu garantieren.
Juristisch ist das der Wechsel von einer Erfolgs- zu einer Bemühenspflicht. Sie haften nicht mehr dafür, dass Ihre Leute es können. Sie haften dafür, etwas Vernünftiges dafür getan zu haben.
Zwei Dinge, die sich nicht geändert haben und im selben Text stehen. Erstens nennt der Artikel es weiterhin "diese Verpflichtung". Das ist keine Empfehlung und keine gute Praxis. Zweitens steht Art. 4 in Kapitel I, und Kapitel I gilt seit dem 2. Februar 2025. Der Omnibus hat lit. a des Art. 113 Abs. 3 zwar neu gefasst, aber nur, um den neuen Verboten des Art. 5 ein eigenes Datum zu geben. Die Frist für Kapitel I blieb unangetastet. Art. 4 gilt seit anderthalb Jahren.
Für Artikel 4 gab es nie ein eigenes Bußgeld
Das ist die Angabe, die in kaum einem Beitrag zum Thema auftaucht, weder vor noch nach dem Omnibus.
Das Sanktionsregime der KI-VO steht in Art. 99. Absatz 3 trifft die verbotenen Praktiken des Art. 5. Absatz 4 zählt von lit. a bis lit. g abschließend auf, welche Pflichtverstöße mit bis zu 15 Mio. Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes belegt werden: Pflichten der Anbieter aus Art. 16, der Bevollmächtigten aus Art. 22, der Einführer aus Art. 23, der Händler aus Art. 24, der Betreiber aus Art. 26, die Anforderungen an notifizierte Stellen und die Transparenzpflichten aus Art. 50.
Art. 4 steht in dieser Liste nicht. Vorher nicht und jetzt nicht.
Wer Schulungen mit der Zahl 15 Millionen verkauft hat, hat schlicht falsch zitiert. Und wer daraus jetzt schließt, ohne Bußgeld und ohne Erfolgspflicht könne man Art. 4 auf sich beruhen lassen, macht denselben Fehler in die andere Richtung.
Wo das Risiko tatsächlich sitzt: Artikel 26
Art. 26 regelt die Pflichten des Betreibers eines Hochrisiko-Systems. Sein Absatz 2, den der Omnibus nicht angerührt hat, verlangt: Die Betreiber übertragen die menschliche Aufsicht natürlichen Personen, die über die erforderliche Kompetenz, Ausbildung und Befugnis verfügen, und lassen ihnen die erforderliche Unterstützung zukommen.
Und Art. 99 Abs. 4 lit. e stellt Verstöße gegen Art. 26 unter denselben Rahmen von 15 Mio. Euro oder 3 Prozent.
Da liegt die Verbindung. Die Kompetenz, die Art. 4 zu fördern verlangt, ist der Stoff, aus dem die Anforderung des Art. 26 gemacht ist. Wenn Sie später belegen müssen, dass die Person, die Ihr Bewerber-Screening beaufsichtigt hat, über "die erforderliche Ausbildung" verfügte, wird man Sie nicht nach einer Absichtserklärung fragen, sondern danach, welche Schulung wann mit welchem Inhalt an wen ging.
In Deutschland gibt es dafür seit dem 29. Juli 2026 auch eine konkrete Adresse. Das KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungs-Gesetz ist in Kraft, und die Bundesnetzagentur ist zentrale Marktüberwachungsbehörde, soweit nicht eine Fachbehörde zuständig ist, für den Finanzsektor etwa die BaFin. Sie ist zugleich zentrale Beschwerdestelle. Der Apparat, der solche Fragen stellt, existiert also und arbeitet.
Warum das trotzdem kein Argument für den August 2026 ist
Es wäre leicht, hier aufzuhören und den Eindruck von Dringlichkeit stehen zu lassen. Die gibt es nicht, und sie zu erzeugen wäre derselbe Fehler wie oben, nur andersherum.
Art. 26 steht in Kapitel III, Abschnitt 3. Der Omnibus hat diesen Abschnitt auf den 2. Dezember 2027 für Anhang-III-Systeme und den 2. August 2028 für Anhang-I-Systeme verschoben. Wenn Sie ein Hochrisiko-System betreiben, bindet Art. 26 Sie derzeit nicht.
Das Problem ist anderer Art, und es ist genau das, was die Jahreszahl 2027 trügerisch macht: Ein Schulungsnachweis lässt sich nicht rückwirkend herstellen. Wenn im Dezember 2027 zu belegen ist, dass die menschliche Aufsicht bei Personen mit der erforderlichen Ausbildung lag, zählt das Protokoll dessen, was 2026 und 2027 tatsächlich passiert ist. Ein Unternehmen, das im November 2027 anfängt zu dokumentieren, hat eine Akte von vier Wochen und eine Belegschaft, die gerade einen Kurs besucht hat. Das ist exakt das Muster, das eine Behörde als Nachweisbeschaffung in letzter Minute liest.
Die sechzehn zusätzlichen Monate sind keine freie Zeit. Sie sind der Zeitraum, in dem die Akte entsteht.
Was jetzt als Maßnahme zählt
Unter der alten Fassung lautete die Frage, wie viel die Belegschaft kann, und das war schriftlich kaum zu beantworten. Unter der neuen lautet sie, was Sie getan haben, und darauf gibt es eine dokumentarische Antwort.
Der Artikel selbst deutet an, wohin sich der Maßstab bewegt. Sein neuer Absatz 2 beauftragt die Kommission, praktische Beispiele für die Erfüllung der Pflicht auf der zentralen Informationsplattform zu veröffentlichen. Sein neuer Absatz 3 beauftragt das KI-Gremium, Empfehlungen unter Berücksichtigung der europäischen Kompetenzrahmen anzunehmen, einschließlich gemeinsamer Ziele.
Das ist mittelfristig bedeutsamer, als es klingt. Heute ist "angemessene Maßnahme" ein offener Begriff, unter den fast alles Vernünftige passt. Sobald die Kommission ihre Beispiele veröffentlicht, gibt es einen öffentlichen Maßstab, an dem sich messen lässt, was Sie getan haben. Die Abschwächung des Art. 4 kommt also mit einem Mechanismus, der den Standard mit der Zeit konkreter macht, nicht weicher. Ein guter Grund, nicht zu warten, bis die Beispiele da sind, und dann festzustellen, dass das eigene Vorgehen keinem davon ähnelt.
Vier Dinge, die man dokumentieren sollte
- Wer benutzt was. Ein Verzeichnis der eingesetzten KI-Systeme und der Personen, die damit arbeiten. Ohne das ist keine Maßnahme belegbar, weil unklar bleibt, wen sie erreichen sollte.
- Was vermittelt wurde und wann. Inhalt, Datum, Dauer, Teilnehmer. Eine Anwesenheitsliste mit Themenübersicht wiegt mehr als ein allgemein gehaltenes Zertifikat.
- Warum dieser Inhalt. Art. 4 verlangt, technische Kenntnisse, Erfahrung und Einsatzkontext zu berücksichtigen. Zwei Sätze dazu, warum die Personalabteilung etwas anderes bekommen hat als die Entwicklung, machen aus einer allgemeinen Maßnahme eine angemessene.
- Was überprüft wurde. Eine jährliche Revisionsnotiz. Sie unterscheidet eine einmalige Aktion von 2026 von einem lebenden Prozess in 2027.
Nichts davon braucht ein Dokumentenmanagementsystem. Ein geordneter Ordner und eine Tabelle tragen alle vier Punkte in einem Betrieb mit fünfzig Leuten.
Was übrig bleibt
Der Omnibus hat Ihnen die Verantwortung für ein Ergebnis abgenommen, das Sie nie vollständig steuern konnten, nämlich was jeder Einzelne weiß. Geblieben ist die Verantwortung für Ihre eigenen Entscheidungen, und die steuern Sie. Für einen organisierten Betrieb ist das ein guter Tausch.
Was sich praktisch ändert, ist nicht, wie viel Schulung nötig ist, sondern welcher Nachweis. Und der wächst an, er lässt sich nicht kaufen.
Unsere Schulung nach Art. 4 KI-VO ist nach dieser Logik gebaut: nach Rolle differenzierter Inhalt, Teilnahmenachweis und ein archivierbares Dossier. Wer zuerst wissen will, welche Systeme überhaupt im Haus sind und welche davon unter Anhang III fallen, klärt das schneller über den Pflichtenüberblick für KMU als über einen Kurs.