Welche Risikoklasse hat mein KI-System?

Fünf Fragen, in dieser Reihenfolge. Jede Antwort führt in eine Kategorie der KI-Verordnung und zu einem konkreten Datum. Gegen den Amtsblatttext geprüft am 1. August 2026.

5 Fragen4 KategorienFristen mit Artikel

Der Entscheidungsbaum

1Ist es überhaupt ein KI-System im Sinne der Verordnung?

Ein maschinengestütztes System, das mit unterschiedlichem Grad an Autonomie arbeitet und aus Eingaben ableitet, wie Ausgaben erzeugt werden: Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen. Eine Tabelle mit Formeln ist es nicht. Ein Sprachmodell, ein Bildklassifikator oder eine Empfehlungsmaschine schon.

Wenn nein, greift die Verordnung nicht und hier ist Schluss. Wenn ja, weiter zu Frage 2.

Art. 3 Nr. 1

2Steht es auf der Verbotsliste des Art. 5?

Acht Tatbestände: unterschwellige oder manipulative Techniken; Ausnutzung der Schutzbedürftigkeit einer Person oder Gruppe; soziale Bewertung; Risikobewertung, ob eine Person eine Straftat begehen wird, gestützt auf ihr Profil; ungezieltes Auslesen von Gesichtsbildern; Ableitung von Emotionen am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen; biometrische Kategorisierung nach sensiblen Merkmalen; und biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung im öffentlichen Raum zu Strafverfolgungszwecken, außerhalb der eng gefassten Ausnahmen. Ab dem 2. Dezember 2026 kommen zwei hinzu: die Erzeugung intimer Darstellungen bestimmbarer Personen ohne deren ausdrückliche Zustimmung und Missbrauchsdarstellungen von Kindern.

Wenn ja, ist es verboten und es gibt keinen Compliance-Pfad. Wenn nein, weiter zu Frage 3.

Art. 5 Abs. 1, 1a und 1b

3Ist es ein Sicherheitsbauteil eines bereits regulierten Produkts?

Anhang I listet die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union auf: Medizinprodukt, Maschine, Spielzeug, Aufzug, Fahrzeug, Funkanlage. Ist Ihre KI ein Sicherheitsbauteil eines solchen Produkts oder selbst dieses Produkt und braucht eine Konformitätsbewertung durch Dritte, ist sie über Anhang I hochriskant. Der Omnibus hat hier präzisiert: Systeme, die ausschließlich nicht sicherheitsrelevante Aspekte wie Bedienkomfort oder Leistungsoptimierung betreffen, gelten nicht als Sicherheitsbauteil.

Wenn ja: hochriskant, Frist 2. August 2028. Wenn nein, weiter zu Frage 4.

Art. 6 Abs. 1 und 1a, Anhang I

4Fällt es in einen der acht Bereiche des Anhangs III?

Biometrie; kritische Infrastruktur; allgemeine und berufliche Bildung; Beschäftigung, Personalmanagement und Zugang zur Selbständigkeit; Zugang zu grundlegenden Diensten, auch privaten, einschließlich Kreditwürdigkeitsprüfung; Strafverfolgung; Migration, Asyl und Grenzkontrolle; Rechtspflege und demokratische Prozesse. Achten Sie auf den Filter des Art. 6 Abs. 3: Erledigt das System nur eine eng gefasste Verfahrensaufgabe, verbessert es lediglich ein zuvor abgeschlossenes menschliches Ergebnis, erkennt es Muster, ohne die menschliche Bewertung zu ersetzen, oder führt es eine vorbereitende Aufgabe aus, kann es herausfallen. Mit einer harten Grenze: Ein Anhang-III-System, das ein Profiling natürlicher Personen vornimmt, gilt immer als hochriskant, ohne Ausnahme. Und wer sich auf die Ausnahme beruft, muss die Bewertung als Anbieter dokumentieren, bevor das System in Verkehr kommt.

Wenn ja und die Ausnahme greift nicht: hochriskant, Frist 2. Dezember 2027. Wenn nein, weiter zu Frage 5.

Art. 6 Abs. 2 und 3, Anhang III

5Interagiert es mit Menschen oder erzeugt es Inhalte?

Drei Fälle: Das System spricht mit Menschen, etwa ein Chatbot; es erzeugt oder verändert Bild, Ton, Video oder Text mit Außenwirkung; oder es erkennt Emotionen beziehungsweise kategorisiert biometrisch. Das hängt an keiner Risikoklasse und trifft Unternehmen, die mit Anhang III nichts zu tun haben.

Wenn ja: Transparenzpflichten ab dem 2. August 2026. Wenn auf nichts davon zutrifft: minimales Risiko, keine produktbezogenen Pflichten.

Art. 50

Was in jedem Fall gilt

Unabhängig von der Kategorie trifft Sie Art. 4, sobald Ihr Betrieb KI-Systeme einsetzt: Es sind Maßnahmen zu ergreifen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz des Personals zu unterstützen. Seit dem Omnibus ist das eine Bemühens-, keine Erfolgspflicht, und es gilt seit dem 2. Februar 2025. Eine eigene Sanktion hat Art. 4 nicht, entscheidend ist deshalb der Nachweis der getroffenen Maßnahmen.

Die Fristen, mit Artikel

2. Februar 2025Kapitel I und II: KI-Kompetenz (Art. 4) und Verbote (Art. 5)Art. 113 Abs. 3 lit. a
2. August 2025Governance, Behörden und Sanktionsregime. Nicht verschobenArt. 113 Abs. 3 lit. b
2. August 2026Allgemeiner Geltungsbeginn, praktisch die Transparenz des Art. 50Art. 113 UAbs. 2
2. Dezember 2026Neue Verbote des Art. 5 und Art. 50 Abs. 2 für BestandssystemeArt. 113 Abs. 3 lit. a; Art. 111 Abs. 4
2. Dezember 2027Hochrisiko nach Anhang IIIArt. 113 Abs. 3 lit. c Ziff. i
2. August 2028Hochrisiko nach Anhang IArt. 113 Abs. 3 lit. c Ziff. ii

Wo die meisten danebenliegen

Drei wiederkehrende Verwechslungen. Erstens die Annahme, die Aufsicht beginne im August 2026; sie gilt seit August 2025. Zweitens, Art. 50 als Nebensache zu behandeln, weil er nicht Hochrisiko heißt; er erfasst weit mehr Unternehmen als Anhang III. Drittens, Art. 50 Abs. 2, eine Anbieterpflicht mit Übergang bis Dezember 2026 für Bestandssysteme, mit den Absätzen 1, 3 und 4 zu vermengen, die den Betreiber treffen und keinen Übergang haben.

Häufige Fragen

Ist ein Kundendienst-Chatbot hochriskant?
In aller Regel nicht. Ein Servicechatbot steht nicht in Anhang III. Ihn treffen die Transparenzpflichten des Art. 50 ab dem 2. August 2026: Es muss erkennbar sein, dass man mit einer Maschine spricht.
Macht mich der Einsatz von ChatGPT oder Copilot zum Anbieter?
Nein. Wer ein KI-System im eigenen Betrieb einsetzt, ist Betreiber, nicht Anbieter. Die Pflichten für Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck treffen den, der sie entwickelt und in Verkehr bringt.
Gilt die Verschiebung auf Dezember 2027 für alles?
Nein. Nur für Kapitel III, Abschnitte 1 bis 3, also den Kern der Hochrisiko-Pflichten. Transparenz, KI-Kompetenz, Verbote, Governance und Sanktionen behalten ihre Daten.
Kann ein Anhang-III-System doch nicht hochriskant sein?
Ja, über die Ausnahme des Art. 6 Abs. 3, wenn es nur eine eng umgrenzte Vorbereitungsaufgabe erledigt, ein menschliches Ergebnis verbessert oder Muster erkennt, ohne die menschliche Bewertung zu ersetzen. Die Bewertung ist vor der Berufung darauf zu dokumentieren.

Wenn die Einstufung nicht eindeutig ist

Der strittigste Punkt ist regelmäßig die Ausnahme des Art. 6 Abs. 3, weil sie verlangt zu dokumentieren, warum ein Anhang-III-System eben nicht hochriskant ist. Genau diese Bewertung wird eine Behörde schriftlich sehen wollen.