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Kennzeichnungspflicht für KI-Inhalte: was am 2. August gilt und was am 2. Dezember ausläuft

eu-ai-act transparenz compliance

Um Artikel 50 kreisen zwei Daten, und sie zu vermischen kostet in beide Richtungen. Wer glaubt, alles habe bis Dezember Zeit, ist ab morgen zu spät dran. Wer glaubt, morgen laufe alles ab, setzt sich Fristen, die es nicht gibt.

Die kurze Regel: Artikel 50 gilt ab dem 2. August 2026. Was am 2. Dezember 2026 endet, ist eine eng gefasste Übergangsfrist, für einen einzigen Absatz und nur für Systeme, die vorher schon im Markt waren.

Was Artikel 50 verlangt, Absatz für Absatz

Der Artikel enthält vier Pflichten, und sie treffen nicht dieselbe Person. Zwei liegen beim Anbieter, zwei beim Betreiber. Diese Unterscheidung entscheidet, wer was zu tun hat.

Absatz 1, Anbieter. Systeme, die für die direkte Interaktion mit Menschen bestimmt sind, müssen so gebaut sein, dass die Person erfährt, dass sie mit einer KI spricht. Es gibt eine Vernunftausnahme: nicht nötig, wenn es für eine angemessen informierte, aufmerksame und verständige Person aus den Umständen ohnehin offensichtlich ist.

Absatz 2, Anbieter. Wer ein System anbietet, das synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugt, muss die Ausgabe maschinenlesbar kennzeichnen, so dass sie als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar ist. Der Text verlangt wirksame, interoperable, belastbare und zuverlässige Lösungen, soweit technisch möglich, unter Berücksichtigung von Kosten und Stand der Technik. Und er bringt eine praktische Ausnahme mit, die gern überlesen wird: Die Pflicht greift nicht, soweit das System eine unterstützende Funktion für die Standardbearbeitung ausführt oder die Eingabedaten beziehungsweise deren Semantik nicht wesentlich verändert. Eine Rechtschreibkorrektur fällt also nicht darunter.

Absatz 3, Betreiber. Wer ein System zur Emotionserkennung oder zur biometrischen Kategorisierung betreibt, muss die betroffenen Personen über den Betrieb informieren und ihre Daten nach der DSGVO verarbeiten.

Absatz 4, Betreiber. Wer Bild, Ton oder Video erzeugt oder verändert, das ein Deepfake ist, muss offenlegen, dass der Inhalt künstlich erzeugt wurde. Ist er Teil eines offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen oder fiktionalen Werks, beschränkt sich die Pflicht darauf, das Vorhandensein in geeigneter Weise offenzulegen, ohne den Genuss des Werks zu beeinträchtigen. Und es gibt einen zweiten Teil, der jeden angeht, der publiziert: Mit KI erzeugter oder veränderter Text, der veröffentlicht wird, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss als solcher offengelegt werden, es sei denn, er wurde einer menschlichen Prüfung unterzogen und jemand trägt die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung.

Was der Omnibus hier geändert hat: fast nichts

Das gehört gesagt, weil das Gegenteil kursiert. Der Omnibus hat die Absätze 1 bis 4 des Artikels 50 nicht angefasst. Geändert wurde allein Absatz 7 zu den Praxisleitfäden: Die Kommission fördert sie, prüft, ob ihre Befolgung zur Erfüllung der Absätze 2 und 4 angemessen ist, und kann bei Unangemessenheit einen Durchführungsrechtsakt mit gemeinsamen Vorschriften erlassen.

Inhaltlich stehen die Pflichten also unverändert so da wie 2024 beschlossen. Hinzugekommen ist ein Mechanismus, sie später zu konkretisieren.

Die Dezember-Frist, genau gelesen

Der Omnibus hat an Artikel 111 einen Absatz 4 angehängt. Danach haben Anbieter von Systemen, die synthetische Inhalte erzeugen und vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, bis zum 2. Dezember 2026 Zeit, Artikel 50 Absatz 2 zu erfüllen.

Drei Einschränkungen, die man langsam lesen sollte:

  • Nur Absatz 2, also die maschinenlesbare Kennzeichnung. Die Absätze 1, 3 und 4 haben keinen Übergang.
  • Nur der Anbieter. Wer Betreiber ist, gewinnt dadurch keine Zeit.
  • Nur Bestandssysteme. Was ab morgen neu in den Markt kommt, erfüllt die Pflicht vom ersten Tag an.

Wenn Ihr Unternehmen also ein Bildgenerierungswerkzeug eines Dritten einsetzt, ist die Übergangsfrist die des Herstellers, nicht Ihre. Ihre eigene Pflicht aus Absatz 4 gilt ab morgen.

Was praktisch zu tun ist

Für die meisten mittelständischen Betriebe läuft das auf drei Dinge hinaus, und keines davon ist ein Projekt.

Gibt es einen Chatbot auf der Website oder im Kundendienst, muss erkennbar sein, dass man mit einer Maschine spricht. Sinnvollerweise am Anfang des Gesprächs, nicht vergraben in einem Rechtstext.

Werden erzeugte Bilder oder Videos veröffentlicht, in sozialen Netzen oder auf der Website, gehört ein Hinweis dazu. Es braucht kein riesiges Wasserzeichen, eine sichtbare und verständliche Angabe am Inhalt genügt.

Werden KI-gestützte Texte zu Themen von öffentlichem Interesse veröffentlicht, ist das offenzulegen, sofern keine menschliche Prüfung mit redaktioneller Verantwortung stattfindet. Die praktische Lesart: Die Ausnahme selbst beschreibt einen Prozess, den man besser schriftlich hat. Wer prüft, wer verantwortet die Veröffentlichung. Wir weisen es unter jedem Beitrag dieses Blogs aus.

Eine Anmerkung, die nicht aus Artikel 50 stammt, sich aber damit kreuzt: Emotionserkennung am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen ist keine Transparenzfrage, sie ist nach Artikel 5 seit Februar 2025 schlicht verboten. Wenn Ihnen jemand Stimmungsanalyse für die Belegschaft anbietet, ist das Problem nicht die Kennzeichnung.

Was passiert, wenn man es lässt

Artikel 99 Absatz 4 Buchstabe g nennt die Transparenzpflichten des Artikels 50 ausdrücklich unter den Verstößen, die mit bis zu 15 Mio. Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes belegt werden, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Anders als bei Artikel 4 hängt hier also eine Sanktion unmittelbar dran.

In Deutschland gibt es dafür seit dem 29. Juli 2026 auch den zuständigen Apparat: Das KI-MIG ist in Kraft, die Bundesnetzagentur ist zentrale Marktüberwachungsbehörde und zugleich Beschwerdestelle. Wer sich also fragt, wohin sich jemand wendet, dem ein nicht gekennzeichneter Chatbot auffällt, hat seit zwei Wochen eine Antwort.

Fürs Kalenderblatt

  • 2. August 2026: Artikel 50 gilt vollständig, Absätze 1 bis 4.
  • 2. Dezember 2026: Ende der Übergangsfrist aus Artikel 111 Absatz 4, nur für Absatz 2 und nur für Anbietersysteme, die schon im Markt waren.

Wenn noch unklar ist, welche Systeme im Haus in welche Kategorie fallen, klärt das der Entscheidungsbaum zur Risikoklasse in fünf Fragen, und die letzte ist genau die nach Artikel 50. Für den Gesamtzusammenhang ordnet der Pflichtenüberblick für KMU alles nach Frist.

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